Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Zur Beweislast im Falle einer Abmahnung
- arbeitsrecht-hessen.de
Zur Beweislast im Falle einer Abmahnung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Beweislast bezüglich der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; Beweislastregelung hinsichtlich der eine Abmahnung begründenden Tatsachen; Maßgebliche Rechtsnormen für einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Papierfundstellen
- DB 2006, 675
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00
Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (z.B. Urteil vom 30.5. 1996, 6 AZR 537/95 = NZA 1997, 145; Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00 = NZA 2002, 966) kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu unrecht erteilten Abmahnung unter anderem dann verlangen, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. - BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95
Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung
Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (z.B. Urteil vom 30.5. 1996, 6 AZR 537/95 = NZA 1997, 145; Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00 = NZA 2002, 966) kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu unrecht erteilten Abmahnung unter anderem dann verlangen, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. - LAG Berlin, 14.11.2002 - 16 Sa 970/02
Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung / Beweiswert eines ärztlichen Attestes / …
Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05
Die Gegenansicht, die auffallender Weise zumeist nicht begründet wird (…etwa Schaub-Link, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 61, Rn 80; LAG Berlin, Urteil vom 14.11.2002, 16 Sa 970/02), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
- LAG Köln, 04.08.2003 - 2 Sa 461/03
Beweisvereitelung, Beweislast, Geheimnisbruch
Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05
Denn wenn der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung allgemein auf eine analoge Anwendung der §§ 242, 1004 BGB bzw. §§ 12, 1004 BGB (so LAG Köln, Urteil vom 4.8. 2003, 2 Sa 461/03) gegründet und hierfür das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolutes Recht i.S. von § 823 I BGB bemüht wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast sich von denjenigen unterscheiden sollen, welche im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschriften gelten. - LAG Bremen, 06.03.1992 - 4 Sa 295/91
Abmahnung: Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeit
Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05
Der lapidare Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess (etwa LAG Bremen, Urteil vom 6.3. 1992, 4 Sa 295/91) verfängt schon deshalb nicht, weil insoweit die spezielle Regelung des § 1 II S. 4 KSchG gilt und der Abmahnungsentfernungsanspruch nicht auf eine analoge Anwendung des § 1 KSchG, sondern der genannten Vorschriften des BGB gestützt wird. - LAG Köln, 28.10.1987 - 7 Sa 629/87
Abmahnung; Personalakte; Beweislast
Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 12.12.2005 - 8 Ca 2155/05
Hierfür ist nach allgemeinem Grundsätzen der Arbeitnehmer beweispflichtig (richtig daher: LAG Köln, Urteil vom 28.10.1987, 7 Sa 629/87).
- LAG München, 13.04.2016 - 5 Sa 66/16
Abmahnung, Entfernung und Rücknahme; Streitgegenstandsbegriff; …
- Ziff. III 2 der Gründe, BAGE 50, 202, 210; 26.01.1994 - 7 AZR 640/92 - Rn. 24 zitiert nach Juris; Küttner/Röller Personalbuch 2016 Abmahnung Rn. 42; Schaub NZA 1997, 1185, 1187; aA AR/Fischermeier 7. Aufl. § 626 Rn. 183; ArbG Ludwigshafen 12.12.2005 8 Ca 2155/05 - DB 2006, 675, Kopke NZA 2007, 1211 ff.; s. a. BAG 25.02.1959 - 4 AZR 549/57 - Leitsatz 2, BAGE 7, 267: Unrichtigkeit eines Leistungsberichts/Entfernung aus der Personalakte).